Haus- und Landbesitz für Ausländer in Thailand

Obwohl Ausländer durchaus ein Haus oder ein Gebäude in ihrem eigenen Namen erwerben und besitzen können, ist es nach thailändischem Recht nur unter bestimmten Ausnahme-Fälle, wie z.B. Gründung einer Thai-Firma, erlaubt, dass ein Ausländer das Land besitzt, auf welchem das von ihm erworbene Gebäude errichtet worden ist.

Von daher ist folgende Vorgehensweise überwiegend die Regel:

Schließen Sie mit dem Grundstücks-Eigentümer einen 30-jährigen Pachtvertrag ab. Der Vertrag muss auf dem Landamt (Land Office) im Namen des Ausländers registriert werden, wobei diesem die Möglichkeit von zwei Vertragsverlängerungen von je 30 Jahren eingeräumt werden können. Dem Ausländer kann auch der Kauf des Landes ermöglicht werden, im Fall dass die Gesetze in Bezug auf ausländisches Landeigentum geändert werden sollten. Nach thailändischem Recht kann ein Ausländer nur das Gebäude (z.B. ein Haus) besitzen, das auf einem Grundstück steht. Dafür werden eine Gebühr und eine Steuer erhoben, die gemäß der zu zahlenden Pacht für die Gesamtdauer des Vertrags berechnet werden. Der registrierte Pachtvertrag behält seine Gültigkeit, auch wenn das Grundstück bzw. Anwesen verkauft werden sollte.

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